1.1 Name
Der am 21.10.1987 gegründete Club lautet auf den Namen Club ad Fundum.
1.2 Sitz
Der Club ad Fundum hat seinen Sitz in Küssnacht am Rigi.
1.3 Zweck
a.) Förderung der Kameradschaft
b.) Zwangslose Verbindung Gleichgesinnter, um viele und schöne Stunden Freizeit gemeinsam zu verbringen.
c.) Der Club ad Fundum ist politisch und konfessionell neutral
2.1 Arten
Der Club ad Fundum besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2.1.1 Aktivmitglieder
Die Aktivmitgliedschaft steht jedem Mann, der das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, offen, sofern er:
a.) sich als Anwärter im Club profilierte.
b.) den von der Generalversammlung bestimmten Beitrag leistet.
c.) sich den Beschlüssen der Generalversammlung und den Anordnungen des Vorstandes unterzieht.
2.1.2 Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder, die sich sehr verdienstvoll für den Club ad Fundum eingesetzt haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Würdigung, die der Club ad Fundum zu verleihen hat.
2.2 Beitritt
Die Mitgliedschaft muss beantragt werden. Der Vorstand beantragt an der GV die Aufnahme in den Club. Die rechtskräftige Aufnahme in den Club erfolgt durch die GV. Eine allfällige Ablehnung der Mitgliedschaft muss nicht begründet werden.
2.2.1 Wiedereintritt
Eine Wiederaufnahme nach Austritt oder Streichung muss beantragt werden. Der Vorstand beantragt die Aufnahme für die Probezeit eines Jahres an der GV. Die rechtskräftige Aufnahme in den Club erfolgt durch die GV. Eine allfällige Ablehnung der Mitgliedschaft muss nicht begründet werden.
2.3 Beendigung
Mitglieder, die in schwerwiegender Weise gegen die Würde des Clubs verstossen, werden durch den Vorstand verwarnt. Im Wiederholungsfalle können Sie aus dem Club ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss erfolgt aus wichtigen Gründen, worüber der Vorstand entscheidet und an der darauffolgenden GV die Mitglieder orientiert.
2.4 Rechte und Pflichten
Nach der Aufnahme anerkannt jedes Mitglied die Statuten und befolgt die Beschlüsse des Vorstandes und der GV. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Jahresbeiträge werden nach den Interessen des Clubs verwendet.
Alle Mitglieder haben:
- das Stimm- und Wahlrecht.
- das Recht, Anträge zu stellen und Abstimmungen an der GV zu verlangen.
- das Informationsrecht über Clubangelegenheiten.
3.1 Organe
Die Organe des Club ad Fundum sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
3.2 Einberufung der Generalversammlung
Die ordentliche GV findet einmal im Jahr statt. Die GV wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Traktandenliste einberufen.
Eine ausserordentliche GV kann von der GV, vom Vorstand oder schriftlich von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.
Sie findet spätestens 2 Monate nach Antragstellung statt und wird mindestens 2 Wochen vorher, unter Angabe der Traktanden, schriftlich einberufen.
3.3 Kompetenzen der Generalversammlung
1) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
2) Entgegennahme des letzten Jahresberichtes
3) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle
4) Entlastung des Vorstandes
5) Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
6) Entgegennahme des Jahresprogrammes
7) Festsetzung des Jahresbeitrages
8) Entscheid über Anträge
9) Ernennung von Ehrenmitgliedern
10) Statutenänderungen
11) Auflösung des Clubs
12) Verwendung eines allfälligen Clubvermögens
3.4 Anträge und Beschlussfassung
Anträge zur Behandlung an der GV sind spätestens 1 Woche vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von Artikel 3.3 Punkt 10 und 11.
Eine Statutenänderung muss mit 2/3 der Stimmen der Anwesenden, die Auflösung des Club ad Fundum mit 2/3 der Stimmen aller Mitglieder des Clubs, beschlossen werden.
3.5 Vorstand
Der Vorstand des Club ad Fundum besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Organisator
- Aktuar
- Beisitzer
Die Wahl des Präsidenten, des Aktuars und Beisitzers erfolgt alle 2 Jahre an den ungeraden Jahreszahlen. Die Wahl des Vizepräsidenten, des Kassiers und des Organisators erfolgt alle 2 Jahre an den geraden Jahreszahlen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Bei gleicher Stimmenzahl fällt der Präsident den Stichentscheid.
3.6 Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Club ad Fundum gegenüber Dritten. Er kann Aufgaben delegieren. Der Vorstand ist befugt,
in dem von der GV beschlossenen Rahmen, Ausgaben und Entscheide zu beschliessen. Der Kassier führt die Vereinskasse.
3.7 Finanzen
Die Einnahmen des Club ad Fundum bestehen aus Mitgliederbeiträgen, die auf maximal Schweizer Franken 100.00.- (einhundert) festgelegt sind, aus freiwilligen Zuwendungen und den Erträgen aus den Aktiven des Club ad Fundum.
3.8 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Personen. Sie wird alle 2 Jahre gewählt.
Die Kontrollstelle verliest an der GV ihren Revisorenbericht.
3.9 Vereinsauflösung
Bei einer allfälligen Clubauflösung fallen die verbleibenden Aktiven zu gleichen Teilen den noch eingeschriebenen Mitgliedern zu.
4.1 Inkrafttreten der Statuten
Diese vierte Ausgabe der Statuten tritt durch den Beschluss der GV am 21. Januar 2007 in Kraft.
Küssnacht, den 20. Januar 2007
Der Präsident: Otto Dober
Der Aktuar: Hans Felder